DR. RATHENAU & KOLLEGEN - Rechtsanwälte & Advogados, PORTUGAL

Deutscher Erblasser - anwendbares Recht? Testament in Portugal?

Falls ein Deutscher eine portugiesische Immobilie vererbt, kommt für die Erbfolge deutsches Erbrech tzur Anwendung.

In der Regel empfiehlt es sich ein Testament in Portugalzu errichten, wenn Grundvermögen in Portugal vorhanden ist.

1. Deutsche Staatsbürger

Durch die Errichtung eines Testaments können rechtsgeschäftliche Anordnungen über das Vermögen getroffen werden, die erst mit dem Tod des Verfügenden wirksam werden. Diese sogenannte Testierfreiheit sieht auch das portugiesische Recht vor. Besitzt der Verfügende zum Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsbürgerschaft, richtet sich die Erbfolge allerdings nach dem deutschen Erbrecht. Das deutsche Recht bestimmt dann auch darüber, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer des in Portugal belegenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens wird.

2. Sinn und Zweck der Errichtung eines Testaments in Portugal
a) Vermeidung von praktischen Problemen mit dem anwendbaren Recht

Kommt es zu einem Streit über die Verteilung des Erbes eines deutschen Erblassers vor portugiesischen Gerichten, können Probleme auftreten, weil der portugiesische Richter deutsches Recht nicht kennt und teure Gutachten über den Inhalt und Auslegung des deutschen Rechts in Auftrag gegeben werden müssen. Durch die Errichtung eines Testaments in Portugal, dass sich zumindest auf das in Portugal belegene Vermögen bezieht, können diese praktischen Schwierigkeiten in der Regel beseitigt werden. Aus dem Testament geht dann nämlich bereits hervor, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Hinzu kommt, dass ein Testament, welches in Portugal rechtsgültig errichtet wurde, in Deutschland anerkannt wird.

b) Änderung der gesetzlichen Erbfolge

Darüber hinaus ist die Errichtung eines Testaments erforderlich, wenn der Verfügende die gesetzliche Erbfolge modifizieren möchte. Als gesetzliche Erben kommen die Verwandten, der Ehegatte und an letzter Stelle der Fiskus in Betracht. Verwandte der näheren Ordnung schließen die Verwandten, die weiterer entfernten Ordnungen angehören, grundsätzlich aus. Bei Verheirateten im gesetzlichen Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft, erbt der überlebende Ehegatte grundsätzlich die Hälfte des Vermögens seines verstorbenen Ehegatten, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Die andere Hälfte der Erbmasse wird zwischen den Kindern zu gleichen Teilen verteilt. Durch ein Testament kann eine andere Person als Erbe eingesetzt werden. Pflichtteilsberechtigte, dessen Personenkreis nach deutschem Recht auf Abkömmlinge, Eltern und den Ehegatten des Erblassers beschränkt ist, haben dann lediglich einen Geldanspruch gegen den Erben bzw. die Miterben in Höhe des halben Wertes des gesetzlichen Erbteils.

c) Zuwendung eines bestimmten Vermögensgegenstandes an eine konkrete Person

Durch ein Testament kann auch einer konkreten Person ein bestimmter Vermögensgegenstand zugewendet werden, ohne die Person als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer erlangt einen Anspruch gegen den Beschwerten (in der Regel gegen den Erben) auf Leistung des vermachten Gegenstandes. Gegentand des Vermächtnisses kann z.B. ein Grundstück oder eine bewegliche Sache sein. Auch ein Erbe kann mit einem Vermächtnis bedacht werden. d) TestamentsvollstreckerWas mit dem Nachlass nach dem Erbfall geschieht und wie konsequent der letzte Wille des Erblassers befolgt wird, hängt entscheidend vom Verhalten der unmittelbar beteiligten, vor allem der Erben, ab. Der Erblasser kann im Testament eine Person seines Vertrauens als Testamentsvollstrecker ernennen, um auf diese Weise die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verfügungen zu sichern und die gerechte Auseinandersetzung unter den Miterben zu gewährleisten. Der Erblasser kann auch die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen.

4. Vorteile des öffentlichen gegenüber dem eigenständigen Testament

Aus anwaltlicher Sicht raten wir die Errichtung eines öffentlichen Testaments. Aufgrund der amtlichen Verwahrung ist die Gefahr des Verlustes, des Beiseiteschaffens oder späterer Verfälschungen nahezu ausgeschlossen. Die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, die der Abfassung des Testaments vorausgesehen sollte, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Wille des Erblassers in die richtige Form gebracht wird. Weiter werden den Erben durch das öffentliche Testament in der Regel Kosten im Zusammenhang mit dem förmlichen Nachweis des Erbrechts erspart.

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