Steuern beim Kauf und Verkauf von Immobilien in Portugal
I. DIE GRUNDERWEBSTEUER
Vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages in Portugal hat der Käufer die Grunderwerbsteuer zahlen.
Seit dem 1. Januar 2009 gelten hier neue Regelungen.
Für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Anwesens gilt ein Steuersatz in Höhe von 5 %.
Für städtische Anwesen, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, ist der Steuersatz vom Grundstückswert und von der Art der Nutzung abhängig.
Für Immobilien, die als Hauptwohnsitz dienen, gelten auf dem portugiesischen Festland nachfolgende Steuersätze:
Wert Steuersatz Abziehbarer Betrag Bis 89.700 0% 0 > 89.700 bis 122.700 2% € 1.794,00 > 122.700 bis 167.300 5% € 5.475,00 > 167.300 bis 278.800 7% € 8.821,00 > 278.800 bis 557.500 8% € 11.609,00 > 557.500 Einheitssteuersatz 6%
Wie in der Tabelle erichtlich, können ab einem Wert in Höhe von € 89.700,00 bestimmte Pauschalbeträge (rechte Spalte) von der errechneten Steuer abgezogen werden.
Für Immobilien, die als Zweitwohnsitz
Wert Steuersatz Abziehbarer Betrag Bis 89.700 1% 0 > 89.700 bis 122.700 2% € 897,00 > 122.700 bis 167.300 5% € 4.578,00 > 167.300 bis 278.800 7% € 7.924,00 > 278.800 bis 534.700 8% € 10.712,00 > 534.700 Einheitssteuersatz 6%
Auf Madeira und den Azoren gelten besondere Steuertarife.
Andere städtische Grundstücke, wie etwa solche mit Büroflaechen oder anderweitig kommerziel genutzte Grundstücke, unterliegen einer festen Grunderwerbsteuer in Höhe von 6,5%.
Für Immobilienkäufe durch Offshore-Firmen gilt z. Z. ein genereller Steuersatz in Höhe von 8 %.
II. DIE GRUNDSTEUER
Jeder Eigentümer eines in Portugal belegenen Grundstücks hat die jährliche Grundsteuer an das portugiesischen Finanzamt zu zahlen.
1. Steuersätze
Die Sätze betragen 0,8% für landwirtschaftliche Anwesen, für städtische Anwesenzwischen 0,4 und 0,8% und für städtische Anwesen, die bereits nach den Regeln ueber die Neubewertung von Grunbdstuecken neu bewertet worden sind, 0,2 bis 0,5%.
III. BESTEUERUNG DES VERAEUSSERUNGSGEWINNS
Wenn das Grundstück nach dem 1.1.1989 erworben wurde, wird der Veräuße-rungsgewinn aus dem beabsichtigen Verkauf Ihres Grundstückes, also der Differenzbetrag zwischen dem seinerzeitigen Kauf- und dem nunmehrigen Verkaufspreis, in Portugal besteuert.
Der Kaufpreis wird durch einen amtlich festgesetzten Inflationsfaktor berichtigt; darüber hinaus können die notwendigen Kosten für den Kauf und Verkauf des Grundstückes sowie Investitionen, die dem Grundstück in den letzten fünf Jahren vor dem Verkauf zugute gekommen sind, vom Veräußerungsgewinn in Abzug gebracht werden.
Die Veräußerungsgewinnsteuer ist eine Art der Einkommensteuer. Die Höhe der Steuer unterscheid sich danach, ob Sie Resident oder Nicht-Resident in Portugal sind. Bei Residenten wird die Veräußerungsgewinnsteuer lediglich auf 50 % des bereinigten Veräußerungsgewinns erhoben. Dieser Betrag wird gegebenenfalls zu-sammen mit den übrigen Einkünften besteuert. Der Höchstsatz der Einkommensteuer beträgt für zu besteuernde Einkommen über 60.000,00 EUR derzeit 42 %.
Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns für Residenten ist daher in der Regel günstiger als für Nicht-Residenten, bei denen 100 % des bereinigten Veräuße-rungsgewinns mit dem festen Steuersatz von 25 % besteuert werden. Es wird zwar gerade über eine Reduzierung auf 21 % diskutiert, in Kraft ist aber noch die 25 % - Regelung.
Da es sich bei der Einkommensteuer um eine Einkommensteuerart handelt, ist der Veräußerungsgewinn in dem Steuerjahr, in welchem er erzielt wird, mit der Ein-kommenserklärung (Modelo 3, Anexo G) im darauf folgenden Jahr bis spätestens 30. April anzugeben.
IV. STEUERN IM ERBFALL
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde im Rahmen der Reform aufgehoben und teilweise durch die Stempelsteuer ersetzt. Direkte Familienmitglieder, wie Ehegatten, Kinder, Eltern und Großeltern, werden ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr besteuert, wenn ihnen das Eigentum an einer Immobilie unentgeltlich, etwa durch Schenkung oder Erbschaft, übertragen wird.
Alle anderen Eigentumsübertragungen unterliegen der Stempelsteuer. Der Wert, auf den die Steuer anfällt, richtet sich nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Der Steuersatz beträgt für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb und für Schenkungen 0,8%, für andere unentgeltliche Eigentumsübertragungen, einschließlich Ersitzungen, 10%.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Anfrage. Unter Kontakt finden Sie unsere Kontaktdaten.